MT Melsungen: Neuer Termin für DHB-Pokal-Viertelfinale steht fest

Kassel. Nun steht es fest: Das Wiederholungsspiel des DHB-Pokal-Viertelfinales zwischen den Rhein-Neckar Löwen und der MT Melsungen findet am Mittwoch, 24. Februar, ab 19 Uhr statt.
Im Gegensatz zum ersten Vergleich, der Mitte Dezember in der Friedrich-Ebert-Halle in Ludwigshafen über die Bühne gegangen war, wird die Partie diesmal in der Mannheimer SAP-Arena ausgetragen.
„Wir hätten uns lieber einen früheren Termin gewünscht“, erklärte MT-Manager Axel Geerken dazu, „es ist schade, dass man auf unsere Wünsche nicht so eingegangen ist.“ Die Suche nach einem passenden Termin im Februar war nicht einfach, weil die Mannheimer bereits mehrere Spiele in Königsklasse und Liga bestreiten müssen.
Für die Melsunger bedeutet dies zudem, dass das Hessenderby gegen die HSG Wetzlar verlegt werden muss. Das prestigeträchtige Kräftemessen war eigentlich für den 24. Februar geplant. Jetzt treffen sich die Rivalen höchstwahrscheinlich drei Tage später: am Samstag, 27. Februar, ab 15 Uhr in der Kasseler Rothenbach-Halle. Der Hessische Rundfunk soll bereits Interesse signalisiert haben, im Internet per Livestream von dieser Begegnung zu berichten.
Aktualisiert um 17.45 Uhr.
Sport 1 erwägt derweil, das Pokalspiel live zu übertragen. Der Fernsehsender hatte auch die Partie im Dezember gezeigt, als den beiden Schiedsrichtern zum Ende des Pokalkrimis ein folgenschwerer Fehler unterlaufen war. So entschieden Christoph Immel und Roland Klein unmittelbar vor Ende auf Siebenmeter für die Löwen, nachdem sich der Melsunger Angreifer Timm Schneider eine Unsportlichkeit geleistet hatte. Er hatte den Ball nicht sofort freigegeben und damit die Fortsetzung des Spiels verhindert.
In der Bundesliga können die Unparteiischen bei einem solchen Vergehen in der letzten Minute dem Gegner einen Strafwurf zusprechen. Diese Regel ist aber noch in der Erprobung und hat im Pokal keine Gültigkeit. Weder die Referees noch die zuständige Spielaufsicht bemerkten ihren Fauxpas. Die MT legte daraufhin Einspruch ein und bekam vor der 2. Kammer des Bundessportgerichts Recht.
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