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Bußgeld für Fußgänger: Verstöße können bis zu 350 Euro kosten

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Auch zu Fuß kann man am Straßenverkehr teilnehmen und diesen stören. Deshalb gibt es auch für Passanten Strafen bei Ordnungswidrigkeiten.

München – Fußgänger nehmen am Straßenverkehr teil, eigentlich ist das bekannt. Was es praktisch bedeutet, ist vielen Menschen aber gar nicht bewusst. Auch als Fußgänger kann man im Verkehr für Chaos sorgen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass auch Fußgänger für Fehlverhalten bestraft werden können.

FallFußgänger im Straßenverkehr
VerhaltensrichtlinienStraßenverkehrsordnung
Verwarngeldin der Regel 5 bis 10 Euro
maximales Bußgeld350 Euro und 1 Punkt

Verstößt man gegen die Gesetze der Straßenverkehrsordnung (StVO) macht man sich auch zu Fuß strafbar und muss mit Geldstrafen oder sogar Punkten in Flensburg rechnen. Zu den neuen Führerschein-Änderungen für Autofahrer muss man sich also auch als Passant ein paar Dinge für den Straßenverkehr merken.

Fußgänger sind strafbar: Fehlverhalten im Straßenverkehr kann Verwarngeld und Punkte bedeuten

Das unfallfreie Miteinander ist das A und O im Straßenverkehr und kann auch durch Fußgänger gestört werden. Wer zu Fuß gegen die Verkehrsregeln verstößt oder gar andere gefährdet, kann sich nicht darauf berufen, nicht gefahren zu sein.

Fahrradfahrer, Skater, Inliner-Fahrer, Tretrollerfahrer und unter anderem sogar Passanten gelten als „nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer“ und unterliegen gewissen Regeln, dessen Verstöße nach einem Bußgeldkatalog geahndet werden. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (Stand 2021) sieht als Faustregel vor, dass Ordnungswidrigkeiten von Fußgängern mit der Hälfte des normalen Bußgeldsatzes bestraft werden, sobald das Bußgeld 55 Euro übersteigt.

In den meisten Fällen wird für Fußgänger ein Verwarnungsgeld von 5 Euro gefordert. Sollten Passanten allerdings gegen explizit aufgeführte Verkehrsregeln verstoßen, kann die Strafe auch viel höher ausfallen. Ab 60 Euro spricht man nicht mehr von einem Verwarngeld, sondern von einem Bußgeld.

Höhere Geldstrafe bei Unfällen: Wenn etwas passiert, wird es teurer

Für Autofahrer gibt es Regeln, die kaum jemand kennt und das Gleiche gilt für Passanten. Im aktuellen Bußgeldkatalog ist zum Beispiel auch das klassische Überqueren der Straße bei roter Ampel aufgeführt. In den Köpfen vieler ist das noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit. Laut Gesetz ist es aber verboten und wird mit 5 Euro Strafe versehen. Das Verwarngeld steigt auf 10 Euro, wenn durch das Fehlverhalten des Fußgängers ein Unfall passiert.

Zwei Fußgänger auf einem Zentrastreifen und ein Buch mit dem Titel Bußgeldkatalog
Auch für Fußgänger kann Fehlverhalten im Straßenverkehr teuer werden - und sogar Punkte geben. (merkur.de-Montage) © Imago

Das gleiche gilt für das Überqueren einer Straße an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle, auf einem unnötig langen Weg oder ohne auf den Verkehr zu achten, wodurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Auch beim Übersteigen einer Absperrung erhöht sich das Verwarngeld auf 10 Euro, wenn es dabei zu einem Unfall kommt.

Geringere Vergehen: Für diese Ordnungswidrigkeiten sind die Strafen noch niedrig

Die meisten Vergehen im Straßenverkehr, die Fußgänger begehen können, werden mit einem Verwarngeld von 5 Euro bestraft. Dazu gehören auch die Behinderung des Straßenverkehrs in einem verkehrsberuhigten Bereich oder das Ignorieren von Polizeibeamten und deren Zeichen. Außerdem ist es strafbar, außerhalb geschlossener Ortschaften auf der falschen Seite der Straße zu gehen. Fußgänger müssen sich an den linken Fahrbahnrand halten. Genau so wenig darf man die Fahrbahn betreten, wenn der Gehweg frei und für Fußgänger nutzbar wäre.

Ein Verwarngeld von 10 Euro fällt an, wenn Fußgänger die Autobahn betreten oder eine Kraftfahrstraße in einem nicht für Fußgänger vorgesehenen Bereich überqueren.

Körperlich oder geistig eingeschränkte Personen müssen außerdem eine geeignete Vorsorge treffen, damit ihre Teilnahme am Straßenverkehr niemanden gefährdet. Tun sie das nicht, ist ein Verwarngeld von 10 Euro die Folge und ein weiteres Verwarngeld von 25 Euro für die Person, die die Verantwortung für die Person trägt.

350 Euro und 1 Punkt: Diese Verkehrssünde wird für Fußgänger richtig teuer

Die teuerste Ordnungswidrigkeit, die ein Fußgänger im Straßenverkehr begehen kann, ist aber ohne Zweifel das Überqueren eines Bahnübergangs, dessen Schranke oder Halbschranke bereits geschlossen ist. Für dieses Vergehen wird ein Bußgeld von gleich 350 Euro fällig, das in diesem Fall auch komplett und nicht etwa halbiert zu zahlen ist. Außerdem bekommt der jeweilige Passant einen Punkt in Flensburg, ungeachtet dessen, ob er einen Führerschein besitzt oder nicht.

Achtung Fahranfänger: In der Probezeit wird man härter bestraft

Die geringen Verwarngelder sollen laut Bußgeldkatalog aber nicht dazu verleiten, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung auf die leichte Schulter zu nehmen. Gerade Fahranfänger sollten aufpassen, denn in der Probezeit können die Strafen härter ausfallen.

Wenn Verstöße als sogenannte A-Verstöße, also als besonders schwerwiegend, gewertet werden, können sie nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, sondern auch zusätzliche Auflagen. Zu den A-Verstößen gehört auch das Überqueren der geschlossenen Bahnschranke. Zu den 350 Euro Strafe und dem Punkt in Flensburg kommen für Fahranfänger dann auch noch ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre hinzu. Ein Fahrverbot soll es aber auch hier nicht geben.

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