Bußgeld bis 100.000 Euro: Welche Garten-Arbeit nur noch bis März erlaubt ist
Wer noch seine Hecke schneidet, sollte sich beeilen: Ab März ist eine Garten-Arbeit nur eingeschränkt erlaubt – bei Verstoß drohen bis zu 100.000 Euro Strafe.
Kassel – Die teils niedrigen einstelligen Temperaturen lassen zurzeit zwar noch nicht an den Frühling denken. Trotzdem sollten Hobby-Gärtner schon einmal den Blick nach vorn richten – und falls nötig ihre Hecken noch bis Ende Februar abschneiden. Auch bestimmte Gemüse-Pflanzen für den Garten sollte man jetzt aussäen.
Der Grund: Hecken dürfen nicht zu beliebigen Zeitpunkten im Jahr abgeschnitten werden. Das ist sogar gesetzlich verankert. Nur von Anfang Oktober bis Ende Februar ist es erlaubt, Hecken im Garten gänzlich abzuschneiden. Bei einem Verstoß drohen hohe Geldstrafen. Doch es gibt Ausnahmen, denn kleinere Arbeiten sind durchaus erlaubt.
Hecke abschneiden ist von März bis September verboten – Diese Strafen drohen
Verboten ist das Abschneiden der Hecke in dieser Zeit, weil Hecken für bestimmte Tierarten wichtige Brut- und Niststätten sind, zum Beispiel Vögel. Verstößt man gegen das Verbot zwischen März und September, drohen je nach Bundesland und Länge des Rückschnitts bis zu 100.000 Euro Strafe.
Genaue Daten dazu liefert der Bußgeldkatalog – der für Hessen allerdings keine genaue Angabe macht. Besonders teuer wird das verbotene Heckenschneiden im Garten laut Bußgeldkatalog in diesen Bundesländern:
Mecklenburg-Vorpommern | 100 bis 100.000 Euro |
Niedersachsen | 50 bis 25.000 Euro |
Sachsen | 50 bis 15.000 Euro |
Bayern | 50 bis 15.000 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 40 bis 12.500 Euro |
Verbot, Hecken abzuschneiden: Für bestimmte Gartenarbeit gibt es Ausnahmen
Genauere Details zu dem Verbot finden sich in Bundesnaturschutz (BNatSchG), Paragraf 39, Absatz 5. Dort steht, was auf keinen Fall zwischen März und September abgeschnitten oder „auf den Stock“ gesetzt werden darf – also handbreit über den Boden gestutzt. Vor allem ist dort die Rede von „Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze.“

Erlaubt sind jedoch unter anderem „schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.“ Bei kleineren Arbeiten drohen Hobby-Gärtnern trotz Heckenschneiden-Verbot also keine Strafen. Erlaubt ist demnach das Zurückschneiden von Pflanzenzuwachs. Die gesetzlichen Vorgaben sollten Hobby-Gärtner dafür aber umso gründlicher beachten. Auch ohne Verbot sollte man diese Sträucher und Bäume aber auf keinen Fall schneiden. (Jan Trieselmann)