Grundsteuererklärung: Diese Räume müssen nicht angegeben werden
Bis zum 31. Januar müssen Eigentümer die Grundsteuererklärung abgeben. Doch nicht alle Räume müssen angegeben werden. Was man jetzt wissen sollte.
Kassel – Mit der Grundsteuer-Reform müssen Haus- und Grundbesitzende für jedes Objekt eine neue Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts einreichen. Die Frist dafür wurde bis Ende Januar verlängert. Wer die Frist versäumt, riskiert empfindliche Strafen.
Dennoch geht es wenige Wochen vor Abgabe schleppend voran. Nicht einmal jeder zweite Grundstückseigentümer hat die Steuererklärung eingereicht. Bis zum 22. Dezember betrug die Quote der eingegangenen Erklärungen bundesweit 46,2 Prozent, teilte das Bundesfinanzministerium dem Handelsblatt mit. Dabei gibt es bei der Abgabe einiges zu beachten – besonders bei der Angabe der Wohn- und Nutzfläche.

Grundsteuererklärung: Welche Werte Sie parat haben sollten
Die Quadratmeterangaben in der Erklärung beeinflusst die Höhe der Steuer. Dabei müssen aber nicht alle Räume angegeben werden. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Eigentümerinnen und Eigentümer genau prüfen, welche Fläche angegeben werden muss.
Anders als vor der Reform wird die Grundsteuer nun mit weniger Faktoren ermittelt. Diese Parameter sollten Sie nach Angaben des Bundesfinanzministeriums parat haben:
- Grundstücksfläche
- Immobilienart
- Bodenrichtwert
- Wohn-/Nutzfläche
- Alter des Gebäudes
Grundsteuer: Was als Wohn- und Nutzfläche gilt
Doch was zählt eigentlich zur Wohn- und Nutzfläche? Laut Wohnflächenverordnung des Bundesjustizministeriums handelt es sich dabei um die Grundfläche aller Räume, die zu einer Wohnung gehören und dem Wohnzweck dienen. Darunter werden unter anderem Küche, Bad, Schlaf- und Wohnzimmer gefasst. Auch Balkone und Terrassen müssen als Wohnfläche bei der Grundsteuer angegeben werden. Diese können aber nur bis 25 Prozent besteuert werden.
Unter Nutzfläche werden dagegen Geschäftsräume wie Werksstätten oder Verkaufsräume verstanden, berichtete finanztip.de. Das Büro oder Arbeitszimmer wird als privater Raum betrachtet und zählt somit als Wohnfläche. In allen Bundesländern außer Baden-Württemberg muss die Wohn- und Nutzfläche angegeben werden.
Grundsteuererklärung: Diese Räume müssen Sie nicht angeben
Allerdings werden nicht alle Räumlichkeiten für die Grundsteuer berücksichtigt. Räume, die weder als Wohn- noch als Nutzfläche angesehen werden, können außer Acht gelassen werden. Dazu zählen laut Wohnflächenverordnung beispielsweise Kellerräume, Garagen, Heizungsräume und Dachböden.
Gebäudeteil | Fläche wird angerechnet |
---|---|
Abstellräume innerhalb der Wohnung | Ja |
Abstellräume außerhalb der Wohnung | Nein |
Wohnräume, Küche Bad, WC | Ja |
Flur | Ja |
Keller, Waschküche | Nein |
Treppen (ein bis zwei Stufen) | Ja |
Treppenhaus (ab drei Stufen) | Nein |
Beheizter Wintergarten | Ja |
Unbeheizter Wintergarten | zu 50 Prozent |
Balkon, Terrasse | in der Regel zu 25 Prozent |
Dachschrägen (1 Meter Höhe) | Nein |
Dachschrägen (1 bis 2 Meter Höhe) | zu 50 Prozent |
Schornsteine, Pfeiler, Säulen | Nein |
Tür-Nischen | Nein |
Quelle: Wohnflächenverordnung |
Bei Treppenhäusern müssen Sie ebenfalls genau sein, um bares Geld zu sparen. Drei Stufen zählen als Treppenhaus und können von der Wohnfläche abgezogen werden. Ein oder zwei Stufen, die zwei Räume voneinander trennen, gehören zur Wohnfläche.
Wie Balkone und Terrasse werden unbeheizte Wintergärten nur teilweise angerechnet. Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen laut Wohnflächenverordnung die Hälfte der Fläche abziehen. Auch Säulen oder Pfeiler dürfen von der Wohnfläche abgezogen werden. Für Dachschrägen gilt: Raumbereiche mit einer Höhe von bis zu einem Meter müssen nicht als Wohnfläche berücksichtigt werden. Bei ein bis zwei Metern Dachschräge wird nur 50 Prozent besteuert. (kas)