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Mieter aufgepasst: Diese Pflanzen sind auf Ihrem Balkon verboten

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Von: Carolin Gehrmann

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Wer sein Balkonien in eine grüne Oase verwandeln möchte, sollte aufpassen. Denn nicht alle Pflanzen müssen vom Vermieter akzeptiert werden. Welche das sind und was man beachten sollte.

Kassel – Es grünt so grün auf vielen Stadtbalkonen im Frühling und Sommer. Für viele Menschen in Deutschland ohne Garten ist ihr Balkonien eine echte Oase. Gerade in der warmen Jahreszeit tanken sie dort auf und kommen zur Ruhe. Ein paar Blumen oder Kräuter machen das Glück meist perfekt. Einige leben auch ihre Leidenschaft fürs Gärtnern auf dem Balkon auch etwas aufwändiger aus. Doch nicht alles, was blüht und bunte Blätter treibt, ist in Miethäusern auch erlaubt – und zwar aus unterschiedlichen Gründen, die sogar gesetzlich geregelt sind.

Mieter können ihre Balkone nach ihrem eigenen Geschmack gestalten

Grundsätzlich steht es Mietern rechtlich zu, ihren Balkon nach ihrem Geschmack zu bepflanzen. Das darf von Vermietern auch nicht im Mietvertrag mit einer Extra-Klausel verboten werden. Auch die Wahl der Pflanzen, von Hortensien über Zitronenminze bis hin zum Bananenbaum, steht ihnen im Prinzip frei. Dennoch müssen sich Mieterinnen und Mieter an ein paar Regeln in Sachen Bepflanzung halten.

Mieter müssen sich bei der Balkonbepflanzung an Regeln halten

Das Aufstellen von Pflanzkübeln und das Anbringen von Blumenkästen ist ebenfalls erlaubt. Aber das alles muss gut befestigt werden, sodass nichts umkippen oder herunterstürzen kann. Denn das könnte für Nachbarn oder Passanten gefährlich werden. Sind sie entsprechend gesichert, dann dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg auch an der Außenseite des Balkons Blumenkästen angebracht werden, wie der Mieterverein zu Hamburg auf seiner Webseite erklärt.

Beim Wässern der Balkonpflanzen: Nachbarn dürfen nicht „mitgegossen“ werden

Beim Gießen müssen Mieter dafür sorgen, dass die unter ihnen wohnenden Nachbarn keine unfreiwillige Dusche abbekommen, wie das Amtsgericht München festgelegt hat. Herabfallende Blätter und Blüten müssen aber erduldet werden – solange sie nicht von Pflanzen stammen, die zu weit über die Brüstung ragen.

Pflanzen dürfen nicht zu groß sein oder zu weit herausragen

Wer die Zeit auf Balkonien möglichst unbeobachtet verleben möchte oder Schatten statt Sonne sucht, der wird möglicherweise sehr große Pflanzen als Sichtschutz oder Schattenspender aufstellen. Hier ist allerdings auch aus rechtlicher Sicht Vorsicht geboten, wie Stefan Schmalfeld, Leiter der Rechtsabteilung beim Mieterverein zu Hamburg, gegenüber IPPEN.MEDIA erklärt. Die Bepflanzung muss sich in ihren Ausmaßen in einem Rahmen bewegen, der die Interessen der Vermieter und der Nachbarschaft nicht beeinträchtigt. Sie darf also nicht über die Balkonbrüstung herausragen und es muss immer sichergestellt sein, dass sich nichts lösen kann und dass niemand dadurch gefährdet wird.

Bei diesen Pflanzen auf dem Balkon ist die Rechtslage eindeutig

Bei einem Ahornbaum sah das Landgericht München diese Grenze als überschritten an. 15 Jahre lang wuchs ein zunächst noch kleiner Bergahorn auf einer Loggia und bildete, wie es sich für einen richtigen Baum gehört, auch eine Krone aus. Die Vermieterin störte sich an der in ihren Augen unsachgemäßen Nutzung des Balkons – und bekam im Jahr 2016 vor Gericht Recht.

Problematisch kann es auch sein, wenn ein Mieter sich für Rankpflanzen wie Efeu oder Wilden Wein entscheidet. Diese sehen zwar hübsch aus und bieten Lebensraum für Insekten und Vögel, sie können aber auch in die Verfugung des Hauses eindringen und damit die Bausubstanz schädigen. Hier hat der Vermieter tatsächlich das Recht, die Entfernung der Pflanzen zu verlangen und durchzusetzen. Das dazugehörige Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg stammt bereits aus dem Jahr 1985.

Bäume und Ranken sind problematisch – die Bepflanzung sollte mit Vermietern abgestimmt werden

Grundsätzlich empfiehlt Schmalfeld Mietern, nicht einfach „loszugärtnern“, sondern die gärtnerischen Visionen immer im Vorwege mit den Vermietern abzustimmen. Denn viele wüssten gar nicht, was sie überhaupt dürfen und was nicht. So könne man sich unter Umständen viel Ärger ersparen.

Haus mit mehreren Balkonen und Efeu an der Fassade
Efeu wächst gern am Mauerwerk entlang, wenn es kein Rankgitter gibt. Das kann die Fassade schädigen. © Panthermedia/IMAGO

Auch auf das zulässige Gewicht für ihren Balkon sollten Mieter achten, wenn sie Kübel aufstellen wollen. Denn auch hier hat der Vermieter das Recht, diese zu entfernen, wenn sie die Statik des Hauses gefährden und Schäden am Balkon oder an der Fassade drohen könnten. Auch hier lohnt es sich, mit dem Vermieter zu sprechen und in Erfahrung zu bringen, was für ein Gesamtgewicht aus bautechnischer Sicht vertretbar ist. Denn oft kommen ja auch noch Balkonmöbel oder Sonnenschirme dazu, um den Erholungsfaktor auf dem Balkon noch mehr zu erhöhen. Diese sind allerdings grundsätzlich erlaubt – sofern sie, wie alles andere auch, nicht herunterstürzen können.

Das Anbringen von Rankgittern und Markisen ist ein Eingriff in die Bausubstanz

Wo Mieter hingegen aufpassen müssen, ist alles, was einen Eingriff in die Bausubstanz bedeutet. Vor allem Bohrungen dürfen deshalb nicht einfach so vorgenommen werden, um beispielsweise Markisen oder Rankgitter anzubringen. Denn durch die Bohrlöcher kann Feuchtigkeit in die Hauswand eindringen. Vermieter können solche Anbauten deswegen auch tatsächlich untersagen. Das gilt auch für die derzeit beliebten „Balkonkraftwerke“, die mit Solarenergie Strom erzeugen.

Wann eine Balkonbepflanzung tatsächlich einen Mangel darstellt, ist eine Einzelfallentscheidung

Mieter haben also grundsätzlich viele Rechte bei der Begrünung ihres Balkons. Schwierig wird es aus rechtlicher Sicht immer dann, wo es sachgerechte Einwände vom Vermieter gibt. Das ist dann der Fall, wenn die Bepflanzung eine optische Beeinträchtigung darstellt, die baulichen Gegebenheiten oder die nachbarschaftlichen Interessen gefährdet sind. Laut Schmalfeld ist es aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob eine Bepflanzung eine optische Beeinträchtigung oder Gefährdung darstellt oder nicht. Es müsse immer konkret geprüft werden, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder nicht. Und oft ist es eben auch einfach eine Frage des Geschmacks. Seiner Erfahrung nach hilft es da oft, im Vorfeld miteinander zu reden, ob es für alle Seiten passt.

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