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Abzocke mit Gratis-Downloads

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Ein Klick – viel Ärger. Wer im Internet Programme herunterlädt, die vermeintlich kostenlos sind, dem flattert nicht selten doch eine Rechnung ins Haus. Wir erklären, wie Sie sich vor dieser Abzocke schützen können.

Wer sich einen neuen Computer kauft oder seinen eigenen Rechner etwas aufmöbeln will, kommt um diverse kleine Programme, die nicht zur Win-dows-Grundausstattung gehören, kaum herum. Eigentlich kein Problem, denn mit wenigen Klicks lassen sich viele Programme als sogenannte Freeware – kostenlose Ware – aus dem Internet herunterladen. Dass man dafür manchmal Name und Adresse angeben muss, stört viele Nutzer nicht. Sie rechnen im schlimmsten Fall mit Werbematerial. Ein Fehler. Häufig flattern zwei Tage später Rechnungen über bis zu 100 Euro ins Haus.

Keine persönlichen Daten angeben

Das Geschäft mit versteckten Gebühren im Internet für eigentlich kostenlose Programme boomt. „Es ist wahnsinnig viel und häuft sich derzeit“, betont Juristin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Mehrere tausend Beschwerden über Kostenfallen gingen alleine im letzten Jahr ein. Denn hinter so manchem kostenlosen Download versteckt sich ein teures Abonnement. Auf dieses und die damit verbundenen Kosten wird lediglich im Kleingedruckten hingewiesen. Immer häufiger werden die Zahlen sogar nur ausgeschrieben, damit sie die Nutzer beim Überfliegen eines Textes nicht als Kosten wahrnehmen, warnt Tatjana Halm. Stutzig werden sollte man spätestens, wenn persönliche Daten abgefragt werden. Diese sollte man im Internet jedoch nie angeben. Bei tatsächlich kostenlosen Downloads ist das auch nicht nötig.

Auf keinen Fall bezahlen

Bekommt der Verbraucher ein Abonnement in Rechnung gestellt, heißt es Ruhe bewahren und vor allem: nicht bezahlen. Zwar kommt es immer auf den Einzelfall an, doch meistens fehlt schlicht die rechtliche Grundlage für das Eintreiben von Abo-Gebühren. Den Seitenbetreibern wird gewissermaßen ihre eigene Falle zum Verhängnis. Da die Preishinweise nur versteckt genannt sind, der Verbraucher sich also gar nicht über den gesamten Inhalt des Vertrages im Klaren ist, kommt es zu keiner bewussten Willenserklärung. „So kann kein Vertrag zustande kommen“, betont Juristin Halm. Das bestätigt unter anderem auch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main (Az: 6 U 186/07 und 6 U 187/07).

Ebenfalls unzulässig ist die manchmal in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) festgelegte Verkürzung des Widerrufsrechts auf bis zu zwei Tage. Die gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tage Widerrufsrecht können nicht verkürzt werden. Da jedoch meist kein gültiger Vertrag zustande kommt, ist die Widerrufsfrist ohnehin zweitrangig, betont Tatjana Halm.

Per Einschreiben widersprechen

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Betroffene gegen die erhaltene Zahlungsaufforderung auf jeden Fall Einspruch erheben. Die Verbraucherzentrale bietet dafür im Internet unter www.verbraucherzentrale-bayern.de Musterformulare zum Herunterladen an. Der Brief für solch versteckt genannte Kosten läuft dort unter dem Stichwort „Kein Vertragsabschluss“. Auch für den Fall, dass Minderjährige kostenpflichtige Dienste im Internet genutzt haben, gibt es eine Widerspruchsvorlage. Dieser Einspruch sollte als Standardbrief per Einschreiben versendet werden, um die Existenz eines Widerspruchs belegen zu können.

Die IP-Adresse reicht als Beweis nicht

Durch einen Einspruch kehrt sich die Beweispflicht um. Nun muss der Anbieter nachweisen, dass der Vertrag rechtswirksam zustande kam. „Das fällt ihm in der Regel schwer“, sagt Tatjana Halm. Das bloße Nennen der IP-Adresse ist kein Nachweis für einen gültigen Vertrag, betont die Juristin. Doch auch sie weiß: Viele Anbieter setzen auf Zermürbungstaktik. Oft folgt eine Flut von Anwaltsbriefen. Sie rät dazu, diese einfach auszusitzen. Angst vor einem Gerichtstermin müsse man nicht haben. Bisher sei noch keiner der ihr bekannten Fälle vor Gericht gelandet. Die Anbieter würden erfahrungsgemäß selbst den Weg vor den Kadi scheuen.

Liste bekannter Abzocker-Seiten

Wer aufgrund eines fehlenden oder lückenhaften Impressums nicht weiß, an wen er seinen Einspruch adressieren soll, dem kann ein Blick auf die Homepage der Verbraucherzentrale Hamburg (www. vzhh.de) helfen. Dort gibt es eine Liste mit über 230 Internetadressen, die die Verbraucherzentrale als „Abzockerseiten“ bezeichnet. Oft sind dort auch die Betreiber der Seiten sowie die zuständigen Rechtsanwälte und Inkassodienste genannt.

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