Bahn: Was tun bei Verspätungen?

München - Aus Angst vor umgestürzten Bäumen, Blitzeis und massiven Schneeverwehungen hat die Bahn bundesweit mehrere hundert Mitarbeiter in erhöhte Alarmbereitschaft versetzt.
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So sollen die Unwetterschäden bei Bedarf möglichst rasch beseitigt werden können. Auch die unternehmenseigenen Winterdienste wurden mit zusätzlichem Personal besetzt. Für den Fall, dass dennoch Züge ausfallen, hat die Bahn bereits Buskontingente geordert und hält zusätzliche Dieselloks vor, die etwa bei Oberleitungsschäden eingesetzt werden können. An einigen Bahnhöfen wird außerdem das Service-Personal zur Betreuung der Reisenden aufgestockt.
Bahnkunden, die auf dem Weg in die Arbeit oder zum Wochenendausflug dennoch unfreiwillige Pausen einlegen müssen, können prinzipiell Betreuungsleistungen und Entschädigungen von der Bahn fordern. Allerdings gibt es für die winterlichen Verhältnisse Sonderregelungen.
Aktuelle Infos zu den Behinderungen
Informationen zu aktuellen Behinderungen bei der Bahn gibt es im Internet unter www.bahn.de/aktuell. Nutzer eines WAP-fähigen Handys können aktuelle Reiseinformationen über http://mobile.bahn.de/ris abrufen. Telefonisch können sich Kunden unter der Nummer (0180) 5 99 66 33 informieren. Diese Service-Nummer kostet 14 Cent je Minute aus dem Festnetz und ist rund um die Uhr besetzt.
Wetterbedingte Verspätungen
Ob die Bahn für Zugausfälle oder Verspätungen aufgrund des Wetters Entschädigungen zahlt, hängt vom Einzelfall ab. Prinzipiell gilt: Sind betriebsfremde Umstände wie beispielsweise extreme Wetterverhältnisse für die Behinderungen verantwortlich, müssen laut EU-Richtlinien die Verkehrsträger den Fahrpreis nicht erstatten. Allerdings rät ein Bahnsprecher dazu, auf jeden Fall eine Entschädigung zu beantragen. Die Bahn entscheide dann von Fall zu Fall. Konkrete Richtlinien, bei welchen witterungsbedingten Störungen die Bahn Geld zurückbezahlt, gebe es allerdings nicht, so der Bahnsprecher. Damit Geld erstattet wird, muss der Zug jedenfalls mindestens eine Stunde zu spät ankommen. Denn allgemein gilt: Bei von der Bahn selbst verschuldeten Verspätungen ab 60 Minuten am Zielbahnhof erhalten die Fahrgäste seit letztem Jahr auf jeden Fall ein Viertel des Fahrpreises für die einfache Fahrt zurück. Ab 120 Minuten Verspätung gibt es die Hälfte. Entscheidend ist dabei im Fernverkehr die Ankunftszeit am Zielort. Auch zehn Minuten Verspätung eines Fernzuges können somit zu einem Entschädigungsanspruch führen, wenn deshalb ein Anschlusszug verpasst wurde. Ab 60 Minuten Verspätung müssen Reisenden im Fernverkehr zudem Mahlzeiten und Erfrischungen angeboten werden.
Eine Beschwerde geltend machen
Für Zugverspätungen gibt es ein einheitliches Beschwerdeformular. Das bekommt man beim Service-Personal der Bahn oder im Internet unter www.fahrgastrechte.info. Die Verspätungen lassen sich Reisende am besten noch in der Bahn vom Zugbegleiter oder Kundenbetreuer auf dem Formular bestätigen. Auch Mitarbeiter der DB Service Points sind dazu berechtigt – wenn ihnen die Daten vorliegen.
Fluggesellschaften in der Pflicht
Wenn Flugzeuge wegen Eis und Schnee nicht starten können, müssen die Fluggesellschaften den Passagieren nach zwei Stunden Essen und Erfrischungsgetränke zur Verfügung stellen. Geht es am gleichen Tag nicht weiter, müssen sie auch eine Unterbringung und die Fahrt dorthin gewährleisten. Aber: Höhere Gewalt ist ein Argument, mit dem die Gesellschaften um die eigentlich festgeschriebenen Entschädigungszahlungen herumkommen. Wird ein Flughafen gesperrt, trifft die Fluggesellschaft keine Schuld. Kommt es aber auf einem geöffneten Flughafen zu deutlichen Verspätungen, muss die Airline nachweisen, dass sie alles getan hat, um die betroffenen Flüge so schnell wie möglich nachzuholen. Gelingt ihr das nicht – etwa weil sie nicht auf die Enteisung ihrer Maschinen eingestellt war –, hat man Anspruch auf Entschädigung.
Marco Litzlbauer
Winter kann für Autofahrer teuer werden
-Winterreifen – Winterreifen sind keine Pflicht. Allerdings: Auf verschneiten und glatten Straßen ist das Fahren mit Sommerreifen verboten. Werden Sie erwischt, wird ein Verwarnungsgeld von 20 Euro fällig. 40 Euro und einen Punkt in Flensburgs Sünderkartei kostet es, wenn Sie dadurch den Verkehr behindern oder gefährden.
-Frostschutzmittel – Wenn Sie kein Frostschutzmittel in die Wischanlage gefüllt haben, werden 20 bis 40 Euro fällig. Weitere zehn Euro kostet es, wenn Sie aus Bequemlichkeit nur ein „Guckloch“ in die Frontscheibe gekratzt haben. Auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen von Schmutz und Schnee befreit sein. Nicht zu vergessen das Autodach, damit herabfallenderSchnee Sie selbst und den übrigen Verkehr nicht behindert.
-Warmlaufenlassen des Motors – Wenn Sie den Motor vor Fahrtantritt warmlaufen lassen, sollten Sie zehn Euro bereithalten, wenn es einem Polizisten auffällt.
-Zugeschneite Verkehrsschilder – Ob Geschwindigkeitsbegrenzung oder Überholverbot: Wenn Sie nicht erkennen können, was das Schild anzeigt, gelten die allgemeinen Verkehrsregeln: Sie haben sich so zu verhalten, „dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Achtung: Es könnte sein, dass Sie auf Ihrem üblichen Arbeitsweg die Beschriftung eines runden Schildes kennen müssten. Dann gilt trotz Schnee das Aufgedruckte. Beachtet werden müssen aber „ausformatig“ gestaltete Schilder wie „Vorfahrt gewähren!“ (Dreieck auf der Spitze), oder das „Stopp“-Schild (Achteck). Bei Nichtbeachtung drohen zehn bis 100 Euro Strafe.
-Schneeketten – Bei Schneekettenpflicht müssen diese auf mindestens zwei Rädern aufgezogen werden. Der ADAC empfiehlt darüber hinaus: Eiskratzer, Handschuhe, eine Abdeckfolie für die Windschutzscheibe sowie einen Türschloss-Enteiser und warme Decken.
W. Büser
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