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Beratungsprotokoll: Diese Rechte haben Bankkunden

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Privatkunden, die sich von ihrer Bank über Wertpapieranlagen wie Investmentfonds, Aktien oder festverzinsliche Anleihen beraten lassen, bekommen seit Jahresanfang ein Beratungsprotokoll vorgelegt. Wir erklären, worauf Sie achten müssen.

Zweck des Protokolls, das Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister nun laut Gesetz vorlegen müssen, ist es, mehr Transparenz zu schaffen und fehlerhafte Beratungsgespräche im Streitfall besser nachweisen zu können. Politik und Verbraucherschützer loben dies als wichtigen Fortschritt in Sachen Anlegerschutz. Allerdings müssen auch Kunden eine gewisse Sorgfalt walten lassen.

Wie muss ein solches Protokoll aussehen?

Vom Gesetzgeber ist nur vorgeschrieben, dass ein Beratungsprotokoll anzufertigen ist. Die genaue Ausgestaltung kann je nach Kreditinstitut vom handschriftlichen Text bis hin zu Multiple-choice-Bögen zum Ankreuzen variieren. Grundsätzlich gilt: je ausführlicher, desto besser. Bestimmte Inhalte sollten aber auf jeden Fall vorkommen:

Was ist der Anlass des Beratungsgesprächs?

Nicht fehlen darf, ob der Kunde oder die Bank um das Gespräch gebeten hat. Besser ist es, wenn auch noch aufgeführt ist, warum wie viel Geld angelegt werden soll. „Wenn der Kunde beispielsweise 5000 Euro aus einer Erbschaft anlegen will, sollte das auch so drinstehen“, empfiehlt Sascha Straub, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bayern. Sieht der Vordruck das nicht vor, hat der Kunde jederzeit das Recht, solche Ergänzungen aufnehmen zu lassen.

Was sind Wünsche und Anlageziele?

Dieser Punkt ist wichtig. Hier sollte sich die Risikobereitschaft des Anlegers wiederfinden. Möchte er hohe Rendite oder setzt er eher auf Sicherheit? Ist hier beispielsweise festgehalten, dass der Verbraucher möglichst sicher anlegen möchte, muss sich eine Bank für ein gegebenenfalls risikoreiches Verlustgeschäft rechtfertigen.

Wie lange hat das Gespräch gedauert?

Hier empfiehlt es sich, auch selbst am Anfang und zum Ende des Gesprächs auf die Uhr zu schauen. Dieser Punkt lässt Rückschlüsse darauf zu, ob sich der Berater der Thematik entsprechend genug Zeit genommen hat.

Wie ist das Profil des Kunden?

Persönliche Daten sind für den Berater wichtig, um zu sehen, was sich der Anleger leisten kann. Deshalb sollten Eckdaten wie Familienstand, Anzahl der Kinder, Beruf, Netto-Einkommen und monatliche Ausgaben abgefragt und im Protokoll festgehalten werden. „Je mehr solcher Daten abgeklopft werden, desto eher passt die Anlageempfehlung“, ist sich Sascha Straub sicher. Außerdem sollte jeder gute Anlageberater abfragen, ob eine freiwillige Altersvorsorge besteht. „Ist dies nicht der Fall, sollten Bank und Kunde erst einmal in diesem Bereich tätig werden“, empfiehlt der Verbraucherschützer.

Welche Produkte wurden besprochen?

Im Beratungsprotokoll sollten grundsätzlich alle Produkte genannt werden, über die gesprochen wurde. Das gilt auch dafür, welche Informationen mündlich und welche schriftlich an den Kunden weitergegeben wurden.

Was hat der Berater empfohlen?

Das letztlich empfohlene Produkt muss ebenfalls genannt werden. Wichtig ist hier vor allem die Begründung, warum der Berater dem Kunden genau jene Geldanlage empfiehlt.

Wer muss unterschreiben?

Zur Unterschrift verpflichtet ist nur der Berater. Der Kunde kann unterschreiben, muss das aber nicht. Vor allem, wer sich nicht hundertprozentig sicher ist, dass die Inhalte des Protokolls mit dem Gespräch übereinstimmen, sollte auf sein Recht bestehen und das Schriftstück nicht durch seine Unterschrift absegnen. Hellhörig sollte man werden, wenn der Berater zu einer Unterschrift drängt. Dann sollte man sich das Protokoll auf jeden Fall in Ruhe zuhause durchlesen, rät Verbraucherschützer Straub.

Was tun bei Unklarheiten?

Sobald der Kunde etwas nicht versteht, muss nachgefragt werden. Generell sollte das Protokoll in einer auch für Laien verständlichen Sprache verfasst sein. Außerdem sollte man sich von der Bank nicht unter Druck setzen lassen und kann sich vor Vertragsabschluss die Zeit nehmen, das Protokoll in Ruhe zuhause zu prüfen. Fehlen wichtige Informationen oder sind diese fehlerhaft, sollte man dies unbedingt melden. Günstige Zeichnungstermine muss man deswegen aber nicht sausen lassen. „Sofern man das Protokoll nicht unterschreibt, drohen eigentlich keine Nachteile“, ist sich Sascha Straub sicher.

Geht es auch ohne Protokoll?

Der Verbraucherschützer warnt, dass Banken manchmal versuchen, die Protokollpflicht zu umgehen. Denn bei einem reinen Vermittlungsgespräch – wenn der Kunde also von sich aus ein bestimmtes Produkt wünscht – ist dieses nicht vorgeschrieben. „Trotz schmeichelnder Sätze wie ,Sie als erfahrener Kunde brauchen doch kein Protokoll‘, sollte man nie freiwillig auf das Protokoll verzichten“, sagt Straub.

Widerrufsrecht bei Telefonberatungen?

Bei der telefonischen Beratung gibt es eine Sonderregel. Wer hier einen Vertrag abschließt, hat das Recht, eine Woche nach Erhalt des Protokolls vom Vertrag zurückzutreten. Allerdings nur, wenn das Protokoll nicht stimmt, betont Straub. Bei einer persönlichen Beratung gibt es dieses Recht nicht, da man das Schriftstück bereits vor Ort zu sehen bekommt.

VON Marco Litzlbauer

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