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Einzelhandel klagt gegen Flashmob-Aktionen

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Mit vollbeladenen Einkaufswagen hat ein Flashmob eine Einzelhandelsfiliale blockiert. © dpa

Berlin - Der Einzelhandel zieht gegen sogenannte Flashmob-Aktionen in Arbeitskämpfen vor das Bundesverfassungsgericht - das massenhafte Zurücklassen vollbeladener Einkaufswagen sei nicht akzeptabel.

Das gezielte Lahmlegen von Geschäften durch das massenhafte Zurücklassen vollbeladener Einkaufswagen oder eine Blockade der Kassen sei kein zulässiges Instrument einer Tarifauseinandersetzung, erklärte der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) am Montag in Berlin.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dagegen derartige Aktionen im September für zulässig erklärt. Die Klage richtete sich gegen die Gewerkschaft ver.di, die in einem Arbeitskampf eine einstündige Aktion organisiert hatte, bei der etwa 40 Personen eine Einzelhandelsfiliale blockierten. Der Flashmob ließ volle Einkaufswagen zurück und bildete lange Warteschlangen an den Kassen, wo dann lediglich Artikel für minimale Beträge gekauft wurden.

Das Bundesarbeitsgericht empfahl den Einzelhändlern, sich gegen solche Aktionen mit der vorübergehenden Schließung des Ladens zu wehren oder den Flashmobbern Hausverbot zu erteilen. Nach Auffassung des HDE würde dies zu unhaltbaren Zuständen führen. “Leidtragende der Gewerkschaftsaktionen wären die unbeteiligten Kunden“, erklärte der tarifpolitische Experte des HDE, Heribert Jöris. Das Wort “Arbeitskampf“ bekäme eine neue unrühmliche Bedeutung, wenn Flashmobber im Laden ihr Unwesen treiben dürften und notfalls durch Einzelhandelsbeschäftigte mit Gewalt aus dem Geschäft gedrängt werden müssten. “Eine solche Rechtsentwicklung wollen und werden wir im Einzelhandel nicht akzeptieren.“

dapd

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