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Das Geschenk-Papier

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Vorsicht: Gutscheine können ihre Tücken haben, beispielsweise, wenn der Aussteller zwischenzeitlich Pleite macht. Dann geht der Beschenkte leer aus.  Foto: dpa
Vorsicht: Gutscheine können ihre Tücken haben, beispielsweise, wenn der Aussteller zwischenzeitlich Pleite macht. Dann geht der Beschenkte leer aus. Foto: dpa

? Wie wird ein Geschenkgutschein ausgestellt?

!Der Kunde bezahlt einen bestimmten Betrag und erhält dafür vom Aussteller eine Urkunde. Der Beschenkte kann sie dann gegen Waren oder eine Leistung im dem Wert eintauschen, der angegeben ist.

? Dürfen Gutscheine weitergegeben werden, die auf den Namen des Beschenkten ausgestellt sind?

!In den meisten Fällen wird auch eine andere Person den Gutschein einlösen können, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. So entschied das Amtsgericht in Northeim, dass der Name des Beschenkten dem Gutschein nur eine persönliche Note geben soll. Das heißt aber nicht, dass der Gutschein nicht übertragbar ist. Anders sieht die Sache aus, wenn eine Leistung auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist oder wenn sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

? Was passiert, wenn der Beschenkte lieber Geld als Ware will?

!Das wird schwierig. Der Händler ist in der Regel nicht verpflichtet, das Geld auszuzahlen. Ausnahme: Wenn ausdrücklich eine bestimmte Ware auf dem Gutschein beschrieben ist, die das Geschäft nicht mehr hat und auch nicht mehr besorgen kann, gibt es Geld zurück.

? Darf eine Frist gesetzt werden, bis wann der Gutschein eingelöst werden muss?

!Eine Frist ist erlaubt, sie darf aber nicht zu kurz sein, erklären die Autoren von anwalt.de, einem Internet-Portal, das Rechtsanwälte vermittelt und juristische Informationen bietet. So entschied etwa das Oberlandesgericht München, dass eine einjährige Frist zu knapp ist, weil sie den Verbraucher benachteiligt.

? Welche Frist für einen Gutschein ist rechtens?

!Was angemessen ist, haben die Juristen noch nicht klar entschieden. Als Faustregel kann die gesetzliche Verjährungsfrist gelten: Diese beträgt drei Jahre und beginnt erst am Ende des aktuellen Jahres zu laufen. Wer also im Mai 2009 einen Gutschein geschenkt bekommt, muss ihn spätestens am 31. Dezember 2012 einlösen. Manchmal ergibt sich die Frist auch aus der Leistung – etwa bei einem Gutschein, für eine bestimmte Theateraufführung.

? Was passiert, wenn die Frist auf dem Gutschein abgelaufen ist: Verfällt er dann vollständig?

!Nein, er verfällt nicht ganz. Das Geschäft kann sich zwar weigern, den Gutschein einzulösen, muss aber das Geld zurückzahlen. Allerdings darf der Händler dabei seinen entgangenen Gewinn einbehalten. Wie viel das ist, muss im Einzelfall geklärt werden,

? Was passiert, wenn das Geschäft, das den Gutschein ausgestellt hat, Pleite gemacht hat?

!Dann hat der Gutscheinbesitzer das Nachsehen und geht wahrscheinlich leer aus. Er kann höchstens noch seine Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob sich das lohnt oder Aussicht auf Erfolg hat, ist eine ganz andere Frage.

Von Barbara Will

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