1. Startseite
  2. Wirtschaft

„Profitiert haben nur Arbeitgeber“

Erstellt:

Kommentare

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des EuGH?

Prof. Dr. Rüdiger Krause: Die Folge ist, dass die bisherige Regelung ab sofort nicht mehr anwendbar ist. Europäisches Recht genießt in diesem Fall Vorrang vor Bundesrecht.

Für wen war die bisherige Gesetzgebung von Nachteil?

Krause: Im Prinzip für jeden Arbeitnehmer, der vor dem 25. Lebensjahr in ein Unternehmen eingetreten ist. Die Jahre davor wurden ihm bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht angerechnet. Ein Extrembeispiel: Ein Hauptschüler, der mit 15 Jahren eine Ausbildung beginnt, konnte zehn Jahre später immer noch mit der Mindestfrist von vier Wochen gekündigt werden. Hätte er diese Arbeitsjahre nach dem 25. Lebensjahr angesammelt, stünde ihm eine viermonatige Frist zu.

Mit welcher Begründung hat der Gesetzgeber dort bisher nach dem Alter differenziert?

Krause: Er hatte letztlich keine überzeugenden Gründe. Zum einen versuchte er mit der größeren Flexibilität und dem geringeren Schutzbedürfnis jüngerer Arbeitnehmer zu argumentieren. Zum anderen damit, dass kürzere Fristen das Einstellungshemmnis senken. Unklar ließ das Gesetz an der Stelle, warum die Zurückhaltung beim Einstellen nur die Jüngeren betrifft. Profitiert haben somit nur die Arbeitgeber.

Aber stand die Regelung nicht schon im Widerspruch zum deutschen Antidiskriminierungsgesetz?

Krause: Nicht unbedingt. Nach wie vor ist es prinzipiell erlaubt, gesetzliche Unterscheidungen beim Alter zu treffen. Sie müssen nur ein legitimes Ziel wie etwa Beschäftigungsförderung angemessen verfolgen. Die EU-Richter hielten die Angemessenheit – anders als der deutsche Gesetzgeber – nicht für gegeben.

Arbeitgeberverbände drohen wegen der sinkenden Flexibilität bereits mit weniger Einstellungen. Ist das realistisch?

Krause: Jetzt heulen die Verbände auf, dabei geht es hier allerhöchstens um zwei bis drei Monate mehr Kündigungsschutz. Davon wird sich kein Chef ernsthaft abhalten lassen, einen Mitarbeiter einzustellen. Es ist eher so, dass die Arbeitgeber insgesamt immer größere Belastungen aus Europa auf sich zukommen sehen. Das war eben nur ein weiterer Mosaikstein in dieser Entwicklung.

Wird der Kündigungsschutz nun insgesamt neu geregelt?

Krause: Ich vermute, dass nur diese Passage gestrichen wird. Einen Anlass für weitere Änderungen sehe ich nicht.

Was passiert mit dem in Tarifverträgen vereinbarten Kündigungsschutz?

Krause: Sollten dort Regelungen mit einer vergleichbaren Altersdifferenzierung getroffen sein, sind diese rechtswidrig und damit unwirksam.

Stehen im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgesetz weitere Einschnitte im Arbeitsrecht bevor?

Krause: In der Diskussion ist die Rechtslage im Fall betriebsbedingter Kündigungen: Kündigt ein Chef zehn seiner 100 Mitarbeiter, muss er eine Sozialauswahl treffen, bei der neben Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflicht und Schwerbehinderung auch das Alter zu berücksichtigen ist. Einige Juristen sehen hierin eine unzulässige Diskriminierung – aber sie sind noch in der Minderheit.

Von Bastian Ludwig

Auch interessant

Kommentare

Liebe Leserinnen und Leser,
wir bitten um Verständnis, dass es im Unterschied zu vielen anderen Artikeln auf unserem Portal unter diesem Artikel keine Kommentarfunktion gibt. Bei einzelnen Themen behält sich die Redaktion vor, die Kommentarmöglichkeiten einzuschränken.
Die Redaktion