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Steueränderungen 2015

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Alle Jahre wieder stehen Steuerbürger vor der Frage, welche Änderungen der Fiskus für das kommende Jahr plant. Nicht immer lassen sich alle Auswirkungen im Voraus beurteilen.

So befinden sich einige Vorhaben noch im Gesetzgebungsverfahren. Womit im Einzelnen zu rechnen ist wird im Folgenden skizziert.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sollen spürbar verschärft werden. Damit wird künftig der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zwar nicht ganz verbaut, aber erheblich verschärft. So ist vorgesehen, dass die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50 000 auf 25 000 Euro gesenkt wird. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Strafzuschlages von der Strafverfolgung abgesehen. Dieser zusätzliche Strafzuschlag soll in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsvolumens gestaffelt werden. Bisher galt einheitlich ein Zuschlag von fünf Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50 000 Euro.

Bedingungen für Wirksamkeit

Anders als bisher soll künftig gelten: Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages die sofortige Zahlung der Zinsen und der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Des Weiteren beinhaltet der Gesetzentwurf eine Verlängerung des Erklärungszeitraums in allen Fällen auf zehn Jahre. Außerdem gilt für Kapitalerträge aus Staaten, die nicht der EU oder EFTA angehören und die dem Fiskus nicht automatisch mitgeteilt wurden eine besondere Regelung. Für derartige Gelder soll die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kapitalerträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind.

Dies soll für alle nach dem 31. Dezember 2014 beginnenden Festsetzungsfristen gelten. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt also in diesen Fällen erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr.

Hintergrund ist, dass Steuerbehörden von “Auslands-Hinterziehungen” vielfach erst spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue “Anlaufhemmung” lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

Wagniskapital steuerfrei

Für die Einkommensteuer sind im Rahmen des Zollkodex-Anpassungsgesetzes verschiedene Änderungen geplant. Hier ist beispielsweise vorgesehen, Bedingungen für die Bereitstellung von Beteiligungskapital zu verbessern. So soll der 2013 eingeführte Invest-Zuschuss für Wagniskapital nach §3 Nr. 71 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt werden – auch rückwirkend für 2013.

Erstausbildung neu definiert

Die steuerlich unterschiedliche Behandlung von Erst- und Zweitausbildung hat häufig zu juristischen Auseinandersetzungen geführt. Denn während die Erstausbildung nur im Rahmen von Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6000 Euro jährlich abziehbar ist, gelten die Kosten für eine Zweitausbildung als Werbungskosten. Sie sind somit in voller Höhe und auch auf mehrere Jahre steuermindernd aufteilungs- und abzugsfähig. Um hier künftig missbräuchlichen Kurzausbildungen entgegenzuwirken, wurde jetzt eine gesetzliche Definition der Erstausbildung vorgenommen.

Betriebsveranstaltungen

Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber Arbeitnehmern im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, sind ebenfalls Neuregelungen geplant. So soll die bisher pro Person gültige 110-Euro-Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt werden.

Insgesamt wurde hier nur eine Auswahl steuerlicher Neuregelungen oder geplanter Änderungen skizziert. Auf jeden Fall sollte jeder Steuerbürger individuell prüfen, inwieweit er betroffen ist. Die Beratung durch einen Steuerprofi kann helfen, eine optimale Handhabung für alle Beteiligten zu sichern. (nh)

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